Bedingungen für generische Namen
Bezeichnungen mit generischem Charakter, die nicht von besonderem Interesse für die ganze oder einen Teil der schweizerischen Community sind, werden grundsätzlich nicht als .swiss-Domain-Namen zugeteilt.
Domain-Namen, die Bezeichnungen mit generischem Charakter entsprechen oder solchen ähnlich sind und die von besonderem Interesse für die ganze oder einen Teil der schweizerischen Community sind, können grundsätzlich mittels Mandat zugeteilt werden.
Es handelt sich um Bezeichnungen, die sich in allgemeiner Weise auf eine Kategorie oder Gattung von Waren (z. B. Schokolade, Biskuits, Pizza, Uhren), Dienstleistungen (z. B. Bank, Finanzen, Coiffeur, Versicherung), Personen oder Gemeinschaften (z. B. Konsumentinnen und Konsumenten, Anwältinnen und Anwälte, Studierende, Familien), Organisationen (z. B. Fachhochschulen, Verbände, Vereine), Produkten (z. B. Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge), Sachgebieten (z. B. Bäckereiwesen, Schreinerarbeiten, Bausektor) oder Aktivitäten (z. B. Fussball, Sport, Yoga) beziehen oder diese beschreiben.
Das BAKOM veröffentlicht hier unten eine Liste mit Beispielen von Bezeichnungen mit generischem Charakter, die mit einem Namenszuteilungsmandat zugeteilt werden können. Diese Liste ist nicht abschliessend.
Ein Mandat kann mehrere ähnliche Domain-Namen umfassen, und zwar in Deutsch, Französisch, Italienisch und English.
Es existieren jedoch ursprünglich generische Begriffe die zum Beispiel durch eine Marke, eine Firma oder eine Monopolstellung soweit individualisiert sind, dass sie für die Allgemeinheit keine Gattung oder Kategorie mehr darstellen. Solche Bezeichnungen lassen den Schluss nicht mehr zu, dass es sich dabei um generische Begriffe im Sinne der Verordnung über Internet-Domains (VID). Demnach können insbesondere Marken und Firmennamen, die a priori einer generischen Bezeichnung entsprechen und (1) nicht von besonderem Interesse sind (ansonsten wäre ein Namenszuteilungsmandat möglich), trotzdem den Inhaberinnen und Inhabern von Kennzeichenrechten zugeteilt werden, sofern diese Zuteilung (2) nicht zu Verwechslungen, die einem Dritten schaden könnten, oder (3) zu einem entscheidenden Wettbewerbsvorteil im Internet führt.
Wer sich für einen Domain-Namen bewirbt, der mittels Mandat zugeteilt wird, muss der Registerbetreiberin einen Mandatsentwurf vorlegen. Die Bewerberinnen und Bewerber können selber wählen, in welcher Form sie die Erfüllung der Vorgaben für die Verwaltung solcher Namen (vgl. nächstes Kapitel) nachweisen. Sie geben ausserdem alle damit verbundenen Domain-Namen, die sie in das Namenszuteilungsmandat integrieren möchten, auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch an.
Zur Ausarbeitung der einzureichenden Unterlagen können sich die Bewerberinnen und Bewerber auf das folgende Dokument stützen:
Nach Evaluation der Unterlagen nimmt die Registerbetreiberin mit den Bewerberinnen und Bewerbern Kontakt auf, um das Mandat auszuarbeiten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt die Registerbetreiberin ihnen das definitive Mandat zu. Die Bewerberinnen und Bewerber können sich danach an ihren akkreditierten Registrar oder Wiederverkäufer wenden, um den Domainnamen oder alle mit dem Mandat verbundenen Domainnamen registrieren zu lassen.
Die Registerbetreiberin veröffentlicht die Registrierungsgesuche während 20 Tagen, damit Dritte entweder ein Konkurrenzgesuch stellen oder Kommentare abgeben können.
Ist die 20-tägige Frist abgelaufen und gibt es weder ein Konkurrenzgesuch noch Bemerkungen, wird der Domainname grundsätzlich in den drei darauffolgenden Tagen zugeteilt. Der Registrar wird über die Zuteilung informiert, damit er diese gegenüber seiner Kundin oder seinem Kunden bestätigen kann.
Bei mehreren Bewerbungen um dieselbe Bezeichnung teilt die Registerbetreiberin den Domain-Namen der gesuchstellenden Person zu, deren Projekt der betroffenen Personengruppe oder der schweizerischen Community den höheren Mehrwert bringt. Wenn kein Projekt diese Voraussetzung erfüllt und sich die Bewerberinnen und Bewerber auf keine einzelne oder gemeinsame Bewerbung einigen können, nimmt die Registerbetreiberin die Zuteilung aufgrund eines Losentscheids oder einer Versteigerung vor.
Für die Verwaltung eines mittels Mandat zugeteilten Namens gelten folgende Bestimmungen:
- Der Domain-Name wird einer Organisation zugeteilt, die die ganze oder einen namhaften Teil der betreffenden Personengruppe repräsentiert oder von dieser Personengruppe unterstützt wird. Dies kann beispielsweise ein Dachverband der betreffenden Branche sein, a priori jedoch nicht ein auf diesem Gebiet tätiges Unternehmen.
- Die Nutzung des Domain-Namens und die damit angebotenen Dienstleistungen gereichen der Gesamtheit der betroffenen Personengruppe zum Vorteil. Ein mittels Mandat zuzuteilender Name kann somit grundsätzlich nicht an einen bestimmten Marktakteur vergeben werden, der den diesen Markt bezeichnenden Namen in seinem eigenen Interesse und nicht in jenem der betreffenden Personengruppe nutzen würde und/oder einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Marktakteuren hätte.
- Die Nutzung des Namens beinhaltet einen Mehrwert für die betreffende Personengruppe und für die schweizerische Community.
- Die Bewerbung erfüllt allfällige zusätzliche Vorgaben des BAKOM an die Qualität des Domain-Namens oder des geplanten Vorhabens.
- Die Bewerbung erfüllt die allgemeinen und besonderen Bestimmungen für die Zuteilung eines Domain-Namens.
- Die über einen Domain-Namen angebotenen Produkte, dessen Bezeichnung sich auf ein Produkt, dessen Eigenschaften oder auf eine Produktkategorie bezieht, müssen die Bestimmungen des 2. Titels des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (Swissness) einhalten.
- Mit Namenszuteilungsmandat zugeteilte Domain-Namen unterstehen einer Nutzungspflicht. Weiterleitungen sind nur auf zugeteilte .swiss Domain-Namen innerhalb des Namenszuteilungsmandats zugelassen.
Ein generischer Domain-Name kann ergänzt und somit hinreichend individualisiert werden, damit er sich nicht mehr auf eine Kategorie oder Gattung von Waren, Dienstleistungen, Personen, Gemeinschaften, Organisationen, Dingen, Techniken, Sachgebieten oder Aktivitäten bezieht oder diese beschreibt. In diesem Fall muss der Domain-Name nicht mittels Mandat zugeteilt werden, sondern wird als einfacher Domain-Name vergeben. Beispiele: hotel-paradiso.swiss, carrosserie-michel.swiss, hxq-stahl.swiss.
Es muss jedoch ein objektiver Bezug zwischen dem Domain-Namen und der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller bestehen.
Die Registerbetreiberin publiziert während 20 Tage die im Rahmen von Namenszuteilungsmandaten beantragten Namen, die die Vorprüfung bestanden haben.
Zur Liste
Die Namen sind auf der Liste mit "Mandate" gekennzeichnet.
Die Liste wird grundsätzlich jeden Dienstag (14:00 Uhr) aktualisiert. Bei Feiertagen kann es allerdings zu Verschiebungen kommen.
Während der Publikation können andere Bewerberinnen und Bewerber der Registerbetreiberin domainnames@bakom.admin.ch eine Bewerbung für einen Namenzuteilungsmandat stellen.
Zudem können der Adresse der Registerbetreiberin domainnames@bakom.admin.ch alle Probleme bezüglich einer Bewerbung gemeldet werden.
Einmalige Gebühr
Bei Namenszuteilungsmandaten ist das Zuteilungsverfahren komplexer und es muss regelmässig überprüft werden, ob die Zuteilungsvoraussetzungen eingehalten werden. Aus diesem Grund wird bei der Zuteilung von einem oder mehreren Domain-Namen eine zusätzliche einmalige Gebühr von 2'500 Franken, ohne Mehrwertsteuer, in Rechnung gestellt.
Ein Zuschlag zur einmaligen Verwaltungsgebühr (210 Franken/Stunde, ohne Mehrwertsteuer) wird erhoben, wenn die Erstellung oder die Erneuerung eines Namenszuteilungsmandats einen übermässigen Arbeitsaufwand verursacht, insbesondere wenn das Mandat mehr als fünf Domain-Namen umfasst.
Jahrespreise
Die Jahrespreise entsprechen jenen auf dem Markt und werden von den Registraren oder Wiederverkäufern festgelegt. Der Jahrespreis pro Domain-Name liegt zwischen rund 100 und 170 Franken. Bei Fragen zu den jährlich fakturierten Kosten wenden Sie sich bitte an Ihren Registrar oder Wiederverkäufer.
Änderung
Eine einmalige Gebühr (210 Franken/Stunde, ohne Mehrwertsteuer) wird für jede Änderung eines bestehenden Namenszuteilungsmandat erhoben, wie z.B. das Integrieren oder Entfernen von Domain-Namen.
Erneuerung
Ein Mandat wird in der Regel alle fünf Jahre erneuert.Die Gebühr für die Erneuerung des Mandats beträgt 850 Franken, ohne Mehrwertsteuer.
Ein Zuschlag zur einmaligen Verwaltungsgebühr (210 Franken/Stunde, ohne Mehrwertsteuer) wird erhoben, wenn die Erneuerung eines Namenszuteilungsmandats einen übermässigen Arbeitsaufwand verursacht, insbesondere wenn das Mandat mehr als fünf Domain-Namen umfasst.
Die Nutzungsdauer eines mit Namenszuteilungsmandat zugeteilten Domain-Namens ist beschränkt. Der Domain-Name untersteht zudem einer Nutzungspflicht.
Weiterleitungen sind nur auf zugeteilte .swiss Domain-Namen innerhalb des Namenszuteilungsmandats zugelassen.
Die Registerbetreiberin überprüft regelmässig die Einhaltung der Voraussetzungen und die Umsetzung des vorgeschlagenen Projekts.