Registrierungsvoraussetzungen und Registrierungsverfahren


Worauf müssen natürliche Personen achten?

Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder mit Schweizerscher
Staatsbürgerschaft können über einen der akkreditierten Registrare oder einen ihrer Wiederverkäufer die Registrierung eines .swiss Domain-Namens beantragen https://www.nic.swiss/nic/de/home/registrieren-sie-ihre-swiss-domain/wen-kontaktieren-.html.

Die Domain .swiss steht ausschliesslich der schweizerischen Gemeinschaft zur Verfügung. Deshalb können ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Schweiz wohnhaft sind, keine .swiss-Domain-Namen beantragen.

Natürliche Personen können nur Domain-Namen mit der Endung .swiss registrieren, die mindestens eine der folgenden Bezeichnungen enthalten: ihren eigenen offiziellen Nachnamen oder einen anderen beim Zivilstandesamt registrierten Nachnamen, Vornamen, Allianznamen, gemeinsamen Namen bei eingetragener Partnerschaft, den Namen, der im Zusammenhang mit einem religiösen Orden erworben wurde, den Künstlernamen, unter dem sie Bekanntheit erlangt haben, oder eine Bezeichnung, auf welche sie einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht haben (z. B. eine eingetragene Marke). Diese zwingenden Bestandteile können mit frei wählbaren Bezeichnungen kombiniert werden. 

Domain-Namen, die Bezeichnungen mit generischem Charakter entsprechen oder solchen ähnlich sind (z. B. Barbieri, Marchand, Metzger), dürfen nicht an natürliche Personen vergeben werden. Solche Namen werden einer natürlichen Person nur dann zugeteilt, wenn sie durch eine weitere Bezeichnung ergänzt werden – zum Beispiel durch einen Vornamen, eine Fantasiebezeichnung oder die Angabe eines Hobbys.

Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland dürfen .swiss Domain-Namen nur für private-, wohltätige- oder Vereinszwecke verwenden, nicht aber für kommerzielle Tätigkeiten aus dem Ausland.

Das Registrierungsgesuch muss die AHV-Nummer und die Adresse der gesuchstellenden Person beinhalten.

Wer kann ein Registrierungsgesuch für einen ".swiss"-Domain-Namen einreichen?

Zur Zuteilung eines Domain-Namens sind berechtigt:

  • schweizerische öffentlich-rechtliche Körperschaften (Bund, Kantone, Gemeinden) oder Organisationen des öffentlichen Rechts;

  • im Schweizerischen Handelsregister eingetragene Einheiten, die ihren Sitz sowie einen physischen Verwaltungssitz in der Schweiz haben (im Handelsregister eingetragene Unternehmen, Vereine, Stiftungen, Einzelfirmen);

  • Vereine und Stiftungen ohne Eintrag im Schweizerischen Handelsregister, die ihren Sitz sowie einen physischen Verwaltungssitz in der Schweiz haben;

  • natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Schweizer Staatsangehörige.


Zweigniederlassungen von ausländischen Gesellschaften sind nicht berechtigt. 

Für welche Domain-Namen kann ein Gesuch eingereicht werden?

Der Domain-Name muss mindestens 3 und maximal 63 Zeichen lang sein. Buchstaben – auch mit Akzenten, wie sie in der Schweiz verwendet werden – können mit Zahlen kombiniert werden. Die Liste der zugelassenen Zeichen ist im Anhang der technischen und administrativen Vorschriften erwähnt.

Die beantragte Bezeichnung ist nicht reserviert.

Für die Zuteilung von Domain-Namen, die Bezeichnungen mit generischem Charakter entsprechen oder ähnlich sind (z.B. Hotel, Taxi, Anwalt), gelten besondere Voraussetzungen.

Natürliche Personen können nur Domain-Namen mit der Endung .swiss registrieren, die mindestens eine der folgenden Bezeichnungen enthalten: ihren eigenen offiziellen Nachnamen oder einen anderen beim Zivilstandesamt registrierten Nachnamen, Vornamen, Allianznamen, gemeinsamen Namen bei eingetragener Partnerschaft, den Namen, der im Zusammenhang mit einem religiösen Orden erworben wurde, den Künstlernamen, unter dem sie Bekanntheit  erlangt haben, oder eine Bezeichnung, auf welche sie einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht haben (z. B. eine eingetragene Marke). Diese zwingenden Bestandteile können mit frei wählbaren Bezeichnungen (z. B. geografische Bezeichnung, Angabe des Berufs oder des Hobbys) kombiniert werden.

Domain-Namen, die Bezeichnungen mit generischem Charakter entsprechen oder solchen ähnlich sind (z. B. Barbieri, Marchand, Metzger), dürfen nicht an natürliche Personen vergeben werden. Solche Namen werden nur dann zugeteilt, wenn sie durch eine weitere Bezeichnung ergänzt werden – zum Beispiel durch einen Vornamen, eine Fantasiebezeichnung oder die Angabe eines Hobbys.

Wenn es sich bei der gesuchstellenden Person nicht um eine natürliche Person handelt, muss zwischen dem Domain-Namen und der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller ein objektiver Bezug bestehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Domain-Name eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Er beinhaltet eine Bezeichnung, auf welche die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht (Marken, Firmenbezeichnungen, Vereine und Stiftungen, eingetragene Ursprungsbezeichnungen und eingetragene geografische Angaben, geschützte kontrollierte Ursprungsbezeichnungen (Weinbezeichnungen) und Herkunftsangaben, die Gegenstand einer Branchenverordnung sind) hat.

  2. Er bezieht sich auf eine objektiv mit dem Staat oder seinen Tätigkeiten verbundene Bezeichnung, die von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Bund, Kantone, Gemeinden) oder Organisation des öffentlichen Rechts beansprucht wird.

  3. Er beinhaltet eine geografische Bezeichnung:

    - auf welche die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein Recht hat oder an welcher sie oder er ein legitimes Interesse hat;
    - die in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, als habe die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller darauf ein Recht oder als habe sie oder er daran ein legitimes Interesse; oder
    - für deren Nutzung die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller von der oder den betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder anderen Organisationen autorisiert ist.

  4. Er leitet sich von einer Bezeichnung ab, an welcher die gesuchstellende Person ein legitimes Interesse hat oder die von der Öffentlichkeit mit ihr in Verbindung gebracht wird.

Ist dieser Bezug nicht offensichtlich (z. B. wenn es sich nicht um den Namen oder eine Marke der gesuchstellenden Person handelt), muss dies im Gesuch erläutert werden. Der Registrar erfasst diese Informationen im Feld "Intended use", um sie an die Registerbetreiberin weiterzugeben. Sie können diese Angaben aber auch direkt per E-Mail an die Registerbetreiberin senden (domainnames@bakom.admin.ch). Damit der objektive Bezug zwischen der gesuchstellenden Person und dem beantragten Domain-Namen festgestellt werden kann, darf das Gesuch nicht durch einen intermediären Dienstleister (z. B. Web- oder Marketingagentur) eingereicht werden.

Swissness: Vorschriften zur Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben

Ein .swiss-Domain-Name kann unter gewissen Umständen eine Herkunftsangabe im Sinne der Artikel 47 ff. des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG) sein.

Herkunftsangaben sind Hinweise auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen. Während durch Marken Produkte oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden, werden sie durch Herkunftsangaben mit einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Region in Verbindung gebracht.

Konsumentinnen und Konsumenten können je nach Umständen erwarten, dass auf einer .swiss-Website ausschliesslich Produkte aus der Schweiz oder Dienstleistungen von einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen angeboten werden. Ist dies der Fall, muss jegliche Täuschungsgefahr zur Herkunft der angebotenen Produkte vermieden werden. 

Deshalb dürfen Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland .swiss-Domain-Namen nur für private oder wohltätige Zwecke oder Vereinszwecke verwenden, nicht aber für kommerzielle Tätigkeiten vom Ausland aus. 

Seit 2017 gelten neue Vorschriften zur Verwendung der Herkunftsbezeichnung "Schweiz" gelten. Damit soll die Marke "Schweiz" vor Missbräuchen geschützt werden und ihren Wert behalten. 

Für weiterführende Informationen zu diesem Thema:

Tel. +41 31 377 77 77

swissnessinfo@ipi.ch

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE)
Stauffacherstrasse 65/59g
CH-3003 Bern

Voraussetzungen für geografische Namen

Die Kantonsnamen, die zweistelligen Abkürzungen der Kantone, die Ortschaftsnamen und die Gemeindenamen werden grundsätzlich den entsprechenden öffentlichen Körperschaften zugeteilt. Sie können mit dem Einverständnis der betroffenen öffentlichen Körperschaft aber auch Dritten zugewiesen werden.

Alle anderen geografischen Bezeichnungen werden der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder der gesuchstellenden Person zugeteilt, die ein Recht oder ein legitimes Interesse daran hat oder die in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, als habe sie ein Recht oder ein legitimes Interesse daran. Sie können auch zugeteilt werden, wenn die gesuchstellende Person von der oder den betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder anderen Organisationen zu deren Nutzung autorisiert ist.

Bezeichnungen, die unter der Domain .swiss nicht oder nur unter gewissen Bedingungen zugeteilt werden können?

Die Bundeskanzlei führt eine Liste mit Bezeichnungen (Bezeichnungen der Bundesbehörden und Bundesbetriebe, die Namen der Bundesrätinnen und Bundesräte sowie der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, die Bezeichnungen von offiziellen Gebäuden), die nur dem Bund zugwiesen werden.

Folgende Namen sind nicht verfügbar : EXAMPLE, WWW, RDDS, WHOIS, NIC, die von der Registerbetreiberin reservierte Namen für den Betrieb und die Förderung der Domain ".swiss", die Namen, welche die Registerbetreiberin entweder von den verfügbaren Bezeichnungen zurückgezogen oder sich selbst zugeteilt hat, die Namen von Ländern und geografischen Gebieten, die Namen in Zusammenhang mit dem Internationalen Olympischen Komitee und der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung sowie die Namen der zwischenstaatlichen Organisationen.

Für die Zuteilung von Domain-Namen, die Bezeichnungen mit generischem Charakter entsprechen oder ähnlich sind (z.B. Hotel, Taxi, Anwalt), gelten besondere Voraussetzungen.

Wie kann ich einen Domain-Namen registrieren?

Die gesuchstellende Person muss bei einem akkreditierten Registrar ein Gesuch einreichen. Dieser wird informiert, wenn die Registrierungsbedingungen nicht erfüllt sind, damit er seine Kundin oder seinen Kunden darauf hinweisen kann. Erfüllt das Gesuch a priori die Registrierungsbedingungen, veröffentlicht die Registerbetreiberin es während 20 Tagen. Die Gesuche, die die Vorprüfung bestehen, werden jeden Dienstag während 20 Tagen veröffentlicht.

Die Registerbetreiberin überprüft anschliessend die Gesuche hinsichtlich der Registrierungsbedingungen und allfälliger Bemerkungen, die während der Veröffentlichungsphase angebracht wurden, sowie allfälliger konkurrierender Gesuche. Ist die 20-tägige Frist abgelaufen und gibt es weder ein Konkurrenzgesuch noch Bemerkungen, wird der Domain-Name grundsätzlich in den drei darauffolgenden Tagen zugeteilt. Der Registrar wird über die Zuteilung informiert, damit er diese gegenüber seiner Kundin oder seinem Kunden bestätigen kann.

Über den Whois-Dienst kann auch ermittelt werden, ob ein Gesuch derzeit bearbeitet wird oder ein Domain-Name zugeteilt worden ist.

Was ist beim Einreichen eines Gesuchs zu beachten?

Damit das Registrierungsgesuch für einen Domain-Namen nicht abgelehnt wird und es einfacher und rascher bearbeitet werden kann, muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller Folgendes beachten:

  • Die gesuchstellende Person ist zur Zuteilung des Domain-Namens berechtigt, und der beantragte Name kann zugeteilt werden (vgl. Zuteilungsvoraussetzungen oben).
  • Handelt es sich bei der gesuchstellenden Person um ein Einzelunternehmen, so ist darauf zu achten, dass der vollständige Name der gesuchstellenden Person entsprechend der Eintragung im Handelsregister angegeben wird.
  • Die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) entspricht der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller (Überprüfung im UID-Register [https://www.uid.admin.ch/search.aspx?lang=de]).
  • Es besteht ein objektiver Bezug zwischen der gesuchstellenden Person und dem beantragten Domain-Namen. Ist dieser Bezug nicht offensichtlich (z. B. wenn es sich nicht um den Namen oder eine Marke der gesuchstellenden Person handelt), muss dies im Gesuch erläutert werden. Der Registrar erfasst diese Informationen im Feld "Intended use", um sie an die Registerbetreiberin weiterzugeben. Sie können diese Angaben aber auch direkt per E-Mail an die Registerbetreiberin senden (domainnames@bakom.admin.ch). Damit der objektive Bezug zwischen der gesuchstellenden Person und dem beantragten Domain-Namen festgestellt werden kann, darf das Gesuch nicht durch eine Drittfirma oder einen intermediären Dienstleister (z. B. Web- oder Marketingagentur) eingereicht werden.
 

Wie viel kostet ein .swiss Domain-Name ?

Die Preise entsprechen jenen auf dem Markt und werden von den Registraren und den Wiederverkäufern festgelegt. Bei Fragen zu den Kosten, die Ihnen in Rechnung gestellt werden, wenden Sie sich bitte an Ihren Registrar oder Wiederverkäufer. Die gegenwärtigen Marktpreise liegen zwischen rund 100 und 170 Franken.

Für die Zuteilung von Domain-Namen, die Bezeichnungen mit generischem Charakter entsprechen oder ähnlich sind (z.B. Hotel, Taxi, Anwalt), gelten besondere Voraussetzungen.

Wo kann ich den Bearbeitungsstatus meines Gesuches sehen?

Für den Kundensupport sind die Registrare oder ihre Wiederverkäufer zuständig. Die Registrare werden über den Stand der Bearbeitung der Registrierungsgesuche auf dem Laufenden gehalten. Sie erhalten eine Bestätigung, wenn Domain-Namen zugeteilt oder Gesuche abgelehnt werden.

Über den Whois-Dienst  kann ermittelt werden, ob ein Gesuch derzeit bearbeitet wird oder ein Domain-Name zugeteilt worden ist.

Wie wird vorgegangen, wenn mehrere Gesuche für denselben Domain-Namen eingereicht werden?

Wird derselbe Domain-Namen von mehreren Personen beantragt, werden die Informationen zu allen Gesuchen im Whois-Dienst angezeigt.

Bei mehreren Gesuchen wird der betreffende Domain-Name in folgender Reihenfolge zugeteilt: 

  • grundsätzlich der gesuchstellenden Körperschaft des öffentlichen Rechts oder der gesuchstellenden öffentlich-rechtlichen Organisation, wenn diese in Konkurrenz zu einer privaten Gesuchstellerin oder einem privaten Gesuchsteller steht und die Zuteilung im öffentlichen Interesse liegt;

  • der gesuchstellenden Körperschaft des öffentlichen Rechts oder der gesuchstellenden öffentlich-rechtlichen Organisation, die eine Nutzung vorsieht, die für die schweizerische Gemeinschaft einen eindeutig höheren Mehrwert beinhaltet als diejenige anderer solcher Körperschaften oder Organisationen; wenn kein Projekt diese Voraussetzungen erfüllt und sich die Körperschaften oder Organisationen auf keine einzelne oder gemeinsame Bewerbung einigen können, verzichtet die Registerbetreiberin auf die Zuteilung des Domain-Namens;

  • grundsätzlich der gesuchstellenden Person, der bezüglich des betreffenden Domain-Namens ein Recht am Kennzeichen zusteht, falls sie im Wettbewerb mit anderen gesuchstellenden Personen ohne ein solches Recht steht; 

  • an einer Versteigerung der oder dem Meistbietenden, wenn die gesuchstellenden Personen über konkurrierende Berechtigungen aus dem Kennzeichenrecht für den betreffenden Domain-Namen verfügen, es sei denn, die Durchführung einer Versteigerung erscheint aufgrund der gesamten Umstände oder der involvierten gesuchstellenden Personen als unangemessen. Bei der Versteigerung handelt es sich um eine verdeckte Auktion mit einer Runde, bei der jede Bieterin oder jeder Bieter der Registerbetreiberin ihr oder sein Angebot unabhängig von den anderen und gemäss einer von dieser vorgeschriebenen Form einreicht. Die Registerbetreiberin teilt den Domain-Namen der oder dem Meistbietenden zu, sobald die angebotene Summe bezahlt wurde;

  • einer juristischen Person, wenn diese in Konkurrenz zu einer natürlichen Person steht;

  • der gesuchstellenden Person, die den betreffenden Domain-Namen als Erste beantragt hat, wenn sämtliche gesuchstellenden Personen eine Nutzung zu nicht kommerziellen Zwecken vorsehen;

  • der gesuchstellenden Person, die eine Nutzung vorsieht, die für die schweizerische Gemeinschaft einen eindeutig höheren Mehrwert beinhaltet als die von den anderen gesuchstellenden Personen vorgesehene Nutzung. Wenn kein Projekt diese Voraussetzungen erfüllt und sich die Bewerberinnen und Bewerber auf keine einzelne oder gemeinsame Bewerbung einigen können, nimmt die Registerbetreiberin die Zuteilung aufgrund eines Losentscheids oder einer Versteigerung vor.


Bei identischen Gesuchen, eingereicht von derselben Gesuchstellerin oder demselben Gesuchsteller über unterschiedliche Registrare, behält sich die Registerbetreiberin die Möglichkeit vor nur dasjenige Gesuch zu berücksichtigen und bei Erfüllung der Zuteilungskriterien den Domain-Name zuzuteilen, welches als letztes über das Registrierungssystem eingegangen ist. Die älteren Gesuche werden dementsprechend zurückgewiesen.

Wie lange dauert es, bis ein Domain-Name registriert ist?

Die Registerbetreiberin publiziert das Gesuch während 20 Tagen auf ihrer Website. In dieser Zeit prüft sie, ob das Gesuch den Zuteilungskriterien entspricht. Geht während der Publikationsfrist bei der Registerbetreiberin eine formelle Einsprache ein oder muss eine Wahl zwischen konkurrenzierenden Gesuchen getroffen werden, erhöht sich der Zeitbedarf.

Ist die 20-tägige Frist abgelaufen und gibt es weder ein Konkurrenzgesuch noch Bemerkungen, wird der Domain-Name grundsätzlich in den drei darauffolgenden Tagen zugeteilt. Der Registrar wird über die Zuteilung informiert, damit er diese gegenüber seiner Kundin oder seinem Kunden bestätigen kann. Über den Whois-Dienst kann auch ermittelt werden, ob ein Gesuch derzeit bearbeitet wird oder ein Domain-Name zugeteilt worden ist.

Kann mein Registrierungsgesuch abgelehnt werden?

Die Registerbetreiberin kann die Registrierung eines Domain-Namens verweigern, wenn sie nach Prüfung des Gesuchs zum Schluss kommt, dass die Zuteilungskriterien nicht erfüllt sind oder dass es sich um eine Bezeichnung handelt, die unter .swiss nicht registriert werden kann.

Damit das Registrierungsgesuch für einen Domain-Namen nicht abgelehnt wird und es einfacher und rascher bearbeitet werden kann, muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller Folgendes beachten:

  • Die gesuchstellende Person ist zur Zuteilung des Domain-Namens berechtigt, und der beantragte Name kann zugeteilt werden (vgl. Zuteilungsvoraussetzungen unten).

  • Die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) entspricht der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller (Überprüfung im UID-Register [https://www.uid.admin.ch/search.aspx?lang=de]).

  • natürliche Personen können nur Domain-Namen mit der Endung .swiss registrieren, die mindestens eine der folgenden Bezeichnungen enthalten: ihren eigenen offiziellen Nachnamen oder einen anderen beim Zivilstandesamt registrierten Nachnamen, Vornamen, Allianznamen, gemeinsamen Namen bei eingetragener Partnerschaft, den Namen, der im Zusammenhang mit einem religiösen Orden erworben wurde, den Künstlernamen, unter dem sie Bekanntheit erlangt haben, oder eine Bezeichnung, auf welche sie einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht haben (z. B. eine eingetragene Marke). Diese zwingenden Bestandteile können mit frei wählbaren Bezeichnungen (z. B. geografische Bezeichnung, Angabe des Berufs oder des Hobbys) kombiniert werden.

  • Wenn es sich bei der gesuchstellenden Person um eine natürliche Person handelt, müssen im Registrierungsgesuch für den Domain-Namen die AHV-Nummer und die Adresse ebendieser Person angegeben werden.

  • Wenn es sich bei der gesuchstellenden Person nicht um eine natürliche Person handelt, muss zwischen ihr und dem Domain-Namen ein objektiver Bezug bestehen. Ist dieser Bezug nicht offensichtlich (z. B. wenn es sich nicht um den Namen oder eine Marke der gesuchstellenden Person handelt), muss dies im Gesuch erläutert werden. Der Registrar erfasst diese Informationen im Feld "Intended use", um sie an die Registerbetreiberin weiterzugeben. Damit der objektive Bezug zwischen der gesuchstellenden Person und dem beantragten Domain-Namen festgestellt werden kann, darf das Gesuch nicht durch einen intermediären Dienstleister (z. B. Web- oder Marketingagentur) eingereicht werden.

Welche Einsprachemöglichkeiten habe ich, wenn mir der beantragte Domain-Name nicht zugeteilt wird?

Wird das Registrierungsgesuch abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von 40 Tagen ab dem Datum des abschlägigen Bescheids der Registerbetreiberin an den Registrar beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Einsprache erheben:

Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)
Sektion Nummerierung und Adressierung
Postfach 256
2501 Biel

Daraufhin prüft das BAKOM das Gesuch erneut und erlässt eine Verfügung. Gemäss der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (SR 172.041.1) werden die Gebühren dem Einsprecher verrechnet. Der Gebührenansatz beträgt CHF 210.–/Stunde.

Letzte Änderung 01.05.2024

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